Das Befahren der und Parken in der KGA mit dem Kfz

7.3 Kfz in der KGA
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der Kleingartenanlage und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten.
Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.

Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V., Rahmenkleingartenordnung

Beim Befahren der Anlage bitte die Geschwindigkeit entsprechend anpassen, max. jedoch 10 km/h

Wir haben in der Anlage alles unbefestigte Wege. Dadurch ist witterungsbedingt (Trockenheit) sehr schnell der Punkt erreicht, ab dem durch das Befahren eine starke Staubbelästigung stattfindet.


Bei starker Durchfeuchtung der Wege (Regen, Tauwetter) das Befahren nach Möglichkeit ganz unterlassen

Ebenfalls bedingt durch die unbefestigten Wege, werden diese durch das Befahren bei starker Durchfeuchtung teilweise in einen Zustand versetzt, in dem die Wege als Fußgänger oder Radfahrer kaum noch nutzbar sind.


Beim Abstellen / Parken unbedingt die minimale Durchfahrtsbreite von 3 m beachten (gilt für Mittel- und Westweg)!

Beide Wege sind öffentlicher Wege und unterliegen der Stadt. Hier gilt § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO.
Wer nachvollziehen möchte, warum es 3 m, oder ganz genau eigentlich 3,05 m sind, kann das auf „Das Verkehrslexikon“ nachlesen.

Alle anderen Wege gehören zu KGA, auf diesen ist das Parken generell untersagt und das unabhängig davon, ob Vereinsmitglied, Pächter oder Privatgartenbesitzer.

Es ist jederzeit möglich, dass die Anlage auch mal durch Krankenwagen oder Feuerwehr befahren werden muss.
Außerdem haben wir auch viele Spaziergänger, die teilweise mit Kinderwagen oder Rollator in der Anlage unterwegs sind.
Zu Letzterem sind wir laut unserer Satzung:

Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert die Ausgestaltung als Bestandteil der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns.

und laut Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. (PDF):

Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich.

auch verpflichtet.

Stichwortliste: Befahren und Parken, Pächter, Satzung, Verein, Vorstand