FAQ
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Häufig gestellte Fragen


Darf ich einen Gartenteich anlegen?

Gartenteiche sind wertvolle Biotope. Sie bieten nicht nur Fischen und Amphibien einen Lebensraum, sondern dienen auch Insekten, Vögeln und Kleinsäugern als Tränke. Wer einen Teich anlegen möchte, kann dies mit Hilfe einer handelsüblichen Kunststoffwanne, mit Teichfolie oder ganz naturell mit einer Lehm- oder Tondichtung umsetzen.
Teiche sollen nicht tiefer als 1,10 m und nicht größer als 8 m² sein. Der Erdaushub muss im Garten verbleiben und kann auch gut in die Biotopgestaltung einbezogen werden.

Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V - Rahmenkleingartenordnung Teil 6


Wie groß darf die Laube sein?

Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

Bundeskleingartengesetz (BKleingG) § 3 Kleingarten und Gartenlaube

Für vor dem 30.10.1990 rechtmäßig errichteten Bauten gilt laut Bundeskleingartengesetz § 20a Bestandsschutz.
Zusätzliche Geräteschuppen o.ä. waren nie zulässig und haben deshalb keinen Bestandsschutz.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden.

Bundeskleingartengesetz (BKleingG) § 20a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands


Darf ich ein Gewächshaus aufstellen?

In Gewächshäusern und Frühbeetkästen können Pflanzen wunderbar vorgezogen und empfindliche Pflanzen fast ganzjährig angebaut werden. Diese baulichen Anlagen dienen zwar unmittelbar der kleingärtnerischen Nutzung, sollten aber trotzdem in Größe und Anzahl nicht überhand nehmen.
Daher wurde die Fläche eines Gewächshauses auf 12 m² und dessen Höhe auf 2,5 m beschränkt. Bei der Wahl des Standortes muss bedacht werden, dass die Nachbarparzelle nicht beeinträchtigt wird, z.B. durch Schattenwirkung. Es ist grundsätzlich ein Grenzabstand von 1 m einzuhalten.

Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V - Rahmenkleingartenordnung Teil 6


Darf ich Kleintierhaltung betreiben?

Für die Kleingartenanlagen, welche seit dem 3. Oktober 1990 dem Bundeskleingartengesetz unterstellt sind, gilt grundsätzlich, dass keine Kleintierhaltung mehr erfolgt. Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 Kleintiere gehalten haben, können dies im bescheidenen Umfang weiterführen, wenn dadurch die Mitpächter nicht beeinträchtigt werden. Die kleingärtnerische Nutzung der Parzelle muss jedoch überwiegen.

Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V - Rahmenkleingartenordnung Teil 6


Darf ich einen Pool aufstellen?

Die Rahmenkleingartenordnung legt fest, dass transportable Kinderplanschbecken vom Vorstand während der Gartensaison erlaubt werden können. Diese Pools sollen nicht mehr als 3 m³ Wasser fassen. Neu ist die Festlegung, dass die Poolhöhe nunmehr 0,6 m betragen kann. Die mögliche Füllhöhe ist mit maximal 0,5 m bestimmt.

Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V - Rahmenkleingartenordnung Teil 6


Darf ich einen Brunnen bohren?

Das Bohren und Einrichten eines Brunnens erfordert eine Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Görlitz.
...
Grundwasserentnahmen in Trinkwasserschutzgebieten oder altlastenbetroffenen Flächen sind in der Regel unzulässig.

Landkreis Görlitz - Informationen zum Errichten von Gartenbrunnen


Welche Pflanzen sind im Kleingarten unzulässig?

Mit der neuen Rahmenkleingartenordnung, die seit 1.1.2020 in Kraft getreten ist, wurden sämtliche Nadelgehölz- und Koniferenarten im Kleingarten verboten. Dies gilt sowohl für einzeln stehende Bäume und Sträucher als auch für Hecken. Es dürfen nur solche Ziergehölze gewählt werden, die natürlich oder durch Schnittmaßnahmen auf einer Maximalhöhe von 2,5 m gehalten werden können.

Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V., Rahmenkleingartenordnung Artikelserie - Teil 3


Darf ich in der Laube übernachten / wohnen?

Gelegentliches Übernachten „Ja“ , dauerhaftes Wohnen „Nein“.

Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein

Bundeskleingartengesetz (BKleingG) § 3 Kleingarten und Gartenlaube


Darf ich einen Ofen in der Laube aufstellen?

Kurz: Nein

Seit dem 3.10.1990 ist es nicht mehr zulässig, ortsfeste Feuerungsanlagen im Kleingarten und in den Baulichkeiten des Kleingartens zu errichten. Es handelt sich um Öfen und Kamine, die mit Festbrennstoffen, Öl oder Gas betrieben werden. Feuerungsanlagen, die vor dem 3.10.1990 installiert wurden, dürfen im Rahmen des Bestandsschutzes weiter betrieben werden – aber nur, wenn diese unverändert sind, d.h. Öfen oder Schornsteine bzw. Rauchabzüge dürfen nicht durch neue ersetzt worden sein. Des Weiteren müssen für diese Anlagen die Genehmigungen und alle gesetzlich vorgeschriebenen Kehrbescheinigungen vorliegen.

Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V - Rahmenkleingartenordnung Teil 5


Abwasser / Sickergruben

Sickergruben sind in Deutschland nur für Regenwasser zulässig und genehmigungspflichtig.

Sickergruben sind verboten.

Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V - Rahmenkleingartenordnung Teil 5

Das Versickernlassen von Fäkalien in Sickergruben sowie das Sammeln von Fäkalien in undichten Behältnissen ist verboten, ebenso das Ausbringen von Fäkalien direkt an Anpflanzungen.
Bestandsgeschützte Abwassersammelgruben dürfen nur dann weiterbenutzt werden, wenn sie regelmäßig vom zuständigen Entsorger geleert werden. Der Nachweis hierfür muss zehn Jahre lang vom Pächter und in Kopie vom Vereinsvorstand archiviert werden. Gerade uns Kleingärtnern sollte der Schutz unserer Umwelt Herzenssache sein.

Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V - Rahmenkleingartenordnung Teil 8

Das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser sowie Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Grundwassers herbeizuführen, sind ebenfalls erlaubnispflichtige Benutzungen.

Die Erlaubnis oder die Bewilligung für die Benutzung des Grundwassers sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten sind. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung einer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. "Nicht zu besorgen" heißt, dass der Eintritt einer Verunreinigung des Grundwassers nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein muss.

Das Wasserhaushaltsgesetz, Durchführungsvorschriften Grundwasserschutz


Toilette im Garten. Was ist erlaubt?

Wir empfehlen Trenn- oder Humustoiletten.

Zulässig im Kleingarten sind mobile Trocken- oder Trenntoiletten. Werden chemische Zusätze zur Geruchsreduzierung verwendet oder werden Fäkalien mit Wasser vermischt, müssen diese einem Entsorgungsunternehmen überlassen werden. Ansonsten können die Fäkalien fachgerecht im Garten kompostiert werden, wenn dies die örtlichen Bestimmungen zulassen.

Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V - Rahmenkleingartenordnung Teil 8


Parken in der Anlage?

Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt.

Rahmenkleingartenordnung RKO mit Anlagen 1 bis 4


Wohnwagen und das Zelten in der Anlage?

Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht zulässig.

Rahmenkleingartenordnung RKO mit Anlagen 1 bis 4


Offenes Feuer im Garten?

Das Verbrennen von frischem Holz, wie es z.B. beim Obstbaumschnitt alljährlich anfällt, oder anderen Pflanzenresten (z.B. Laub) ist grundsätzlich und auch ganzjährig verboten. Gleiches gilt auch für alle anderen brennbaren Abfälle wie Möbel oder Verpackungsmüll.

Einzige Ausnahme ist das Betreiben von transportablen Grillgeräten und Feuerschalen mit trockenem, naturbelassenem Brennholz. Hierbei muss der Kleingärtner aber darauf achten, dass durch Rauch und Geruch keine Belästigung für die Gartennachbarn entsteht. Die örtlichen Polizeiverordnungen sind zu beachten.

Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V - Rahmenkleingartenordnung Teil 8

Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der Stadt Görlitz erforderlich.

 

Keiner Erlaubnis bedürfen Feuer mit trockenem unbehandelten Holz in befestigten oder handelsüblichen Feuerstätten mit einem Durchmesser von maximal 100 cm außerhalb von öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 dieser Polizeiverordnung. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine unzumutbare Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 ist das Abrennen von Feuern verboten.

Polizeiverordnung der Stadt Görlitz (PDF)


Asbest im Garten. Was muss / darf ich tun?

Oft mals wurden zu DDR-Zeiten Fertigteillauben mit Wellasbestdacheindeckung oder mit glatten Asbestplatten als Wandverkleidung aufgebaut. Solange diese Bauelemente unbeschädigt sind, dürfen sie weiter an der Laube verbleiben. Sind sie jedoch gebrochen oder beschädigt, müssen sie fachmännisch abgebaut und unter Einhaltung von Arbeitsund Gesundheitsschutzbestimmungen sachgerecht entsorgt werden. Der Nachweis hierfür ist dem Vereinsvorstand vorzulegen.

Es ist verboten, Teile dieser Platten zweckentfremdet im Garten einzusetzen. Jede mechanische Bearbeitung setzt die gesundheitsgefährdenden Asbestfasern frei und ist deshalb unbedingt zu unterlassen. Eine Weitergabe von Asbestplatten an Dritte, das Lagern im Garten oder auf dem Vereinsgelände oder das Vergraben ist ebenso unzulässig.

Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V - Rahmenkleingartenordnung Teil 8

Für fest gebundenen Asbest, wie in Dachplatten, gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, diesen zu entfernen. Das gilt aber nur solange, wie der Asbest auch in Ruhe gelassen wird.
Gefährlich wird es dann, wenn Asbestplatten ohne ausreichende Schutzmaßnahmen bearbeitet oder rückgebaut werden.
Bei verwitterten Dächer, bei denen sich die Platten alters- und witterungsbedingt schon langsam auflösen, sollten diese zügig saniert werden.

Liegt Asbest in der Bausubstanz vor, dürfen nach geltendem Recht nur Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) nur von Firmen ausgeführt werden, die über die erforderlichen personellen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen verfügen und eine entsprechende Zulassung der zuständigen Behörde (Nachweis der Sachkunde nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519) besitzen.

Umweltbundesamt Asbest

Die folgenden Merkblätter werden hier mit freundlicher Genehmigung des Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V. veröffentlicht.

Eine Reinigung von AZP mit abtragenden Geräten (z.B. Kehren oder Bürsten, Druckreinigen, Abschleifen oder Strahlen) ist grundsätzlich verboten. Eine Neubeschichtung von alten Welldachplatten wird insoweit nicht empfohlen; besser ist es, die betroffenen Bauteile gleich ganz abzubauen und zu entsorgen. Unbeschichtete Dachplatten dürfen überhaupt nicht gereinigt werden.

Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V.

Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente

  • mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu versiegeln, oder zu verblenden
  • zweckentfremdend für Beeteinfassungen, Komposter, Sichtschutz o.ä. zu verwenden
  • im KG zu lagern oder zu vergraben
  • in Verkehr zu bringen

Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen.

Rahmenkleingartenordnung RKO mit Anlagen 1 bis 4


Einbruch – Was ist zu tun?

Leider ist das bei uns nichts Außergewöhnliches mehr. Mehrfach im Jahr gibt es Einbrüche in der Anlage.
Sollte ein Einbruch im eigenen Garten festgestellt werden, die Meldung bitte an:

Polizeirevier Görlitz
Gobbinstraße 5/6
02826 Görlitz
Telefon: +49 3581 650-0

Auf jeden Fall ist auch der Vorstand zu informieren.
Nicht selten stellt sich Tage nachher heraus, dass noch weitere Gärten betroffen sind.

Sollten Sie einen Einbruch in einem anderen Garten vermuten, bitte umgehend den betroffenen Pächter / Besitzer und / oder den Vorstand informieren.

Sollten Sie Opfer eines Einbruchs / Diebstahls geworden sein, nehmen keine Veränderungen am Tatort vor. Erst wenn die Polizei vor Ort ist, die Spuren gesichert sind, kann mit der Sichtung in der Laube begonnen werden.

Wie kann man Gartenlauben und Bungalows vor Einbruch schützen?


Ich möchte meinen Garten abgeben

Handelt es sich bei Ihrem Garten um Privatbesitz, liegt der Verkauf allein in Ihren Händen. Unser Vorstand ist dabei aber gern behilflich.
Beachten Sie dabei eine eventuelle Vereinsmitgliedschaft, falls vorhanden, ebenfalls zu kündigen.
Beziehen Sie Wasser und / oder Strom über den Verein, halten Sie die Zählerstände im Kaufvertrag fest. Wir benötigen dann eine Kopie des Vertrages (Zählerstände / Adressen), um korrekt zum bzw. ab dem Verkaufsdatum abrechnen zu können.

Bei einem Pachtgarten müssen Sie den Verein verständigen, im Idealfall schon mit einiger Vorlaufzeit.
Trotzdem wir sehr regelmäßig Anfragen haben, ist es auch gern gesehen, dass der aktuelle Pächter einen möglichen Nachfolger benennt, denn nicht immer ist es so, dass Angebot und Nachfrage bei Größe, Ausstattung oder Zustand übereinstimmen. Es kommt durchaus vor, dass wir, trotz offener Anfragen, nicht sofort einen passenden Interessenten für einen Garten finden.

Bevor hier allerdings weitere Abmachungen getroffen oder gar Verträge gemacht werden, muss der Vorstand informiert werden, um festzulegen, ob der gewünschte Nachfolger auch Vereinsmitglied und damit tatsächlich der neue Pächter werden kann.

Die Entscheidung darüber liegt letztendlich beim Vorstand.

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