Gehölze nach Rahmenkleingartenverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wenden uns an Sie als Eigentümer der durch den Niederschlesischen Kleingärtnerverband e.V. als Kreisverband gepachteten Flächen. Anlass dieses Schreibens ist der weiterhin bestehende Klärungsbedarf im Zusammenhang mit unzulässigen Gehölzen und Pflanzen innerhalb der Bundeskleingartenvereine.
Nach mehreren Gesprächen und Abstimmungen mit dem Niederschlesischen Kleingärtnerverband e.V. und weitere Behörden möchten wir ausdrücklich klarstellen, dass wir als Grundstückseigentümer und der Kreisverband in dieser Angelegenheit dieselbe Auffassung vertreten. Maßgeblich sind die geltenden kleingartenrechtlichen Regelungen, die bestehenden Pacht- und Unterpachtverhältnisse sowie insbesondere die aktuelle Rahmenkleingartenordnung.
Danach sind bestimmte Gehölze und Pflanzen in Kleingartenanlagen nicht zulässig. Hierzu gehören insbesondere Wald- und Nadelbäume, Koniferen, stark wachsende Gehölze und Pflanzen sowie weitere in der Rahmenkleingartenordnung benannte unzulässige Arten, beispielsweise Schilf, Bambusgewächse, Chinaschilf oder vergleichbare Pflanzen, soweit diese den Vorgaben der Rahmenkleingartenordnung widersprechen.
Wir weisen darauf hin, dass für unzulässige Pflanzen und Gehölze kein Bestandsschutz geltend gemacht werden kann. Bestehende unzulässige Gehölze werden daher nicht dadurch zulässig, dass sie bereits seit längerer Zeit vorhanden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Bepflanzung den geltenden kleingärtnerischen Vorgaben entspricht. Nach gemeinsamer Beratung mit dem Niederschlesischen Kleingärtnerverband e. V. wurde festgelegt, dass unzulässige Gehölze und Pflanzen in den Bundeskleingartenvereinen schrittweise zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind.
Hierfür gelten folgende Fristen:
1. Allgemeine unzulässige Gehölze und Pflanzen
Alle unzulässigen Gehölze und Pflanzen, insbesondere Wald- und Nadelbäume, stark wachsende Gehölze, Schilf, Bambusgewächse, Chinaschilf sowie sonstige nicht zulässige Pflanzen gemäß Rahmenkleingartenordnung, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2026 vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
2. Koniferenbestände (Hecke) mit mehr als zehn Koniferen
Bei Parzellen oder Bereichen mit mehr als zehn Koniferen wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des bestehenden Sicht- und Privatsphärenschutzes eine verlängerte Übergangsfrist eingeräumt. Diese Koniferenbestände sind spätestens bis zum 31. März 2028 zu entfernen oder durch zulässige, kleingartenordnungskonforme Bepflanzungen zu ersetzen. Bei Pächterwechsel müssen diese Gehölze vor Abgabe der Parzelle entfernt werden.
Diese verlängerte Frist dient ausdrücklich dazu, den betroffenen Pächterinnen und Pächtern ausreichend Zeit zu geben, geeignete Ersatzpflanzungen vorzunehmen und den bisherigen Sichtschutz, soweit zulässig, auf andere Weise herzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass Ersatzpflanzungen den Vorgaben der Rahmenkleingartenordnung entsprechen und die kleingärtnerische Nutzung der Parzellen nicht beeinträchtigen.
Wir halten diese Fristen gemeinsam mit dem Niederschlesischen Kleingärtnerverband e. V. für realistisch, angemessen und zumutbar. Dabei wurde berücksichtigt, dass den Vereinen und Pächterinnen und Pächtern bereits im Jahr 2025 die Möglichkeit eröffnet wurde, unzulässige Gehölze im Rahmen einer Förderaktion kostenfrei entsorgen zu lassen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass spätestens seit dem Jahr 2023 aktiv und nachweislich bekannt ist, dass diese Gehölze und Pflanzen in den Kleingartenanlagen nicht zulässig sind und dass an deren Entfernung bereits in mehreren Vereinen gearbeitet wird.
Wir bitten die jeweiligen Vereinsvorstände daher, ihre Mitglieder entsprechend zu informieren, die Umsetzung innerhalb der Vereine zu begleiten und auf eine fristgerechte Entfernung der unzulässigen Gehölze und Pflanzen hinzuwirken. Die Entfernung hat fachgerecht, vollständig und unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere mögliche naturschutzrechtliche Vorgaben, Schonzeiten, Verkehrssicherungspflichten sowie die ordnungsgemäße Entsorgung des anfallenden Schnitt- und Pflanzenmaterials. Eine Ablagerung auf Gemeinschaftsflächen, Wegen, Nachbarparzellen oder sonstigen nicht dafür vorgesehenen Flächen ist nicht zulässig.
Unser Ziel ist es nicht, die Arbeit der Kleingartenvereine unnötig zu erschweren. Vielmehr geht es darum, die kleingärtnerische Nutzung der Anlagen langfristig zu sichern, ein einheitliches Vorgehen herzustellen und künftige Konflikte zwischen Eigentümern, Kreisverband, Vereinsvorständen und Pächterinnen und Pächtern zu vermeiden.
Wir sind gemeinsam mit dem Niederschlesischen Kleingärtnerverband e. V. weiterhin an einer guten, zukunftsorientierten und langfristigen Zusammenarbeit mit den Bundeskleingartenvereinen interessiert. Die Kleingartenanlagen leisten einen wichtigen Beitrag für das Vereinsleben, die Erholung, die Naturverbundenheit und das soziale Miteinander. Dieses Engagement erkennen wir ausdrücklich an.
Wir bedanken uns daher bereits jetzt für Ihr Verständnis, Ihre Mitwirkung und insbesondere für das große ehrenamtliche Engagement, das Sie in den jeweiligen Kleingartenvereinen leisten.
Für Rückfragen zur praktischen Umsetzung wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Vereinsvorstand oder an den Niederschlesischen Kleingärtnerverband e. V.
Mit freundlichen Grüßen
Myckert
Geschäftsführer
Sehr geehrte Vorsitzende der Kleingartenvereine im Landkreis Görlitz,
im Zusammenhang mit der Pflege und Bewirtschaftung von Kleingartenanlagen möchten wir auf die geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen hinweisen, die Eingriffe in Gehölzstrukturen während der Vegetationsperiode regeln.
Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es im Zeitraum vom 1. März bis 30. September verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche sowie andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Von den Verboten ausgenommen sind Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen. Das heißt Rückschnitte und Fällungen von Bäumen in genutzten Parzellen sind auch in der Vegetationszeit zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Gemeinschaftsflächen und ungenutzte, verwilderte Bereiche. Unabhängig davon besteht nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ein ganzjähriger Schutz wild lebender Tiere und deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Eingriffe in Gehölze während der Brut- und Setzzeit bergen ein erhebliches Risiko, gegen diese Schutzvorschriften zu verstoßen.
Das Bundeskleingartengesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG) sowie die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen e. V. verpflichten zu einer natur- und umweltschonenden Bewirtschaftung. Unter Punkt 2.4 der Rahmenkleingartenordnung wird klargestellt, dass naturschutzrechtliche Vorgaben uneingeschränkt gelten und Eingriffe in Gehölze daher nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Zeiträume vorgenommen werden dürfen.
Verstöße gegen die genannten naturschutzrechtlichen Verbote können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Arten kann bei vorsätzlichem Handeln auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (§ 69 Abs. 2 BNatSchG und § 71 BNatSchG i. V. m. § 329 StGB). Wiederholte oder systematische Verstöße gegen Natur- und Artenschutzrecht können zudem die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gefährden, da der Verein verpflichtet ist, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und eine ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung sicherzustellen.
Vor diesem Hintergrund wird darauf hingewiesen, dass an Hecken und Sträuchern während der Sperrzeit ausschließlich schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig sind, die nicht in die Substanz des Gehölzes eingreifen. Eine Entfernung oder ein starker Rückschnitt ist innerhalb der Sperrzeit nur mit einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde möglich.
Es wird zudem empfohlen, Fällungen und starke Rückschnitte an Bäumen außerhalb der Brutzeit durchzuführen, um Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote sicher auszuschließen.
Wir bitten um Weiterleitung an die Vereinsmitglieder Ihres Kleingartenvereins sowie um Beachtung.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Gahrig
Sachbearbeiterin