Satzung
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Satzung des Kleingartenvereins „Pflaumenallee West“ Görlitz e. V.

 Die Satzung als pdf-Datei



§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein „Pflaumenallee West“ Görlitz e. V.
    Sein Sitz ist Görlitz.
    Der Verein ist Mitglied des Niederschlesischer Kleingärtnerverband e. V.
    Er ist eine Vereinigung der Kleingärtner.
     
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig, sowie ökologisch orientiert.
     
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
    Er bildete sich auf der Grundlage des Gesetzes über Vereinigungen vom 21.02.1990 - Vereinsgesetz.
     
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele des Vereines

Der Verein erstrebt, unterstützt und betreibt die Förderung des Kleingartenwesens und die Schaffung von Anlagen, die der Allgemeinheit dienen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Das Vermögen ist bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem Niederschlesischen Kleingärtnerverband zu übertragen und von diesem zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.

Der Verein organisiert auf der Grundlage des Vereinsgesetzes vom 21.02.1990 die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit.

Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert die Ausgestaltung als Bestandteil der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns.

Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Erholung, der Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich, zur Förderung der Gesundheit, sowie der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten.

Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit.

Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft.

Er setzt sich für die Dauernutzung der Anlage ein und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Organen.

Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Fachberatung und praktische Unterweisung im Gartenbau, sowie durch Pflege der Geselligkeit die Gemeinschaft zu fördern.


§3 Mitgliedschaft im Verein

  1. Mitglied kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seinen Hauptwohnsitz im Territorium von Görlitz und Umgebung hat.
    Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können Jugendliche nach Vollendung des 14. Lebensjahres als Mitglied aufgenommen werden.
     
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand des Vereines zu beantragen.
    Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
    Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn durch den Vorstand durch Einbeziehung der Schiedskommission in einer Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt wurde.
    Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
     
  3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung der Satzung und deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.
     
  4. Alle Mitglieder, die bereits in der Sparte als Mitglied des VKSK organisiert waren, werden bei Anerkennung der Satzung übernommen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
    a) sich aktiv am Leben des Vereines zu beteiligen,
    b) an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen,
    c) alle Einrichtungen des Vereines zu nutzen,
    d) einen Antrag zur Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen,
    e) an den Wahlen zu den Vorständen, der Revisions- und Schiedskommissionen des Vereines teilzunehmen bzw. nach Vollendung des 18. Lebensjahres in diese gewählt zu werden,
    f) sich in allen Fragen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, an die Organe des Verbandes zu wenden.
     
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
    a) die Satzung einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereines zu betätigen,
    b) Beschlüsse des Vereines anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
    c) Mitgliedsbeiträge, Umlagen, sowie finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, zu den festgelegten Fristen an den Verein zu entrichten,
    d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der, von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. die Mitgliedschaft endet durch:
    a) schriftliche freiwillige Austrittserklärung bis 30.09. des Kalenderjahres zum Ende des Kalenderjahres.
    Der Vorstand kann in gerechtfertigten Fällen einer Austrittserklärung zu anderen Terminen zustimmen.
    b) Ausschluss,
    c) Tod.
     
  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
    a) die ihm auf Grund der Satzung oder der Mitgliederversammlungs-Beschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft und vorsätzlich verletzt,
    b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereines in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern gewissenlos verhält,
    c) im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von 4 Wochen seinen Verpflichtungen nachkommt,
    (Die Strom- und Wasserversorgung über vereinseigene Versorgungsleitungen kann eingestellt werden.)
    d) seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt.
     
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt unter Berücksichtigung des §5 (2) durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit in Anwesenheit des Mitgliedes. Das Mitglied ist dazu mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen.
     
    Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen innerhalb von 10 Tagen (Poststempel) schriftlich per Einschreiben an die letzte, dem Vorstand bekanntgegebene Adresse zu senden.
     
    Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht des Einspruches innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Vorstand.
     
    Über den Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
     
    Bei unentschuldigtem Fernbleiben des Auszuschließenden wird das Ausschlussverfahren in Abwesenheit durchgeführt.
     
    Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig.
    Er ist dem Ausgeschlossenen schriftlich auszuhändigen.
     
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben.
    Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

§6 Organe des Vereines

Die Organe sind:


§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
    Sie ist von ihrem Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
     
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
    Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
    Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes oder einen durch die Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
     
  3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Die Abstimmung der Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.
    Abstimmungen in Zusammenhang mit Wahlen zu den leitenden Organen sind geheim durchzuführen.
    Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
     
  4. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
     
  5. Vertreter des Kreisverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
     
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    a) Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden
    b) Wahl der Revisionskommission
    c) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, sofern sie das durch den Kreisvorstand beschlossene Mindestmaß übersteigen.
    d) Beschlussfassung über Unterlagen und Gemeinschaftsleistungen.
    e) Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seine Teilung, Teilauflösung oder Auflösung, über alle Grundsatzfragen, die den Verein betreffen, sowie über Anträge.
    f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern entsprechend §3 (2) dieser Satzung.
    g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §5 (2) dieser Satzung.
    h) Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins.
    i) Wahl der Schiedskommission
     
  7. Protokoll und Beurkundung der Beschlüsse
    Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
    Dieses ist von einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§8 Der Vorstand

  1. Der den Verein vertretende Vorstand besteht aus:
    3 gleichrangigen Vorstandsmitgliedern, die in enger gegenseitiger Abstimmung arbeiten.
    Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
     
    Der Vorstand kann um weitere 3 nicht vertretungsberechtigte Mitglieder erweitert werden.
    Die Mitglieder dieses erweiterten Vorstandes beraten den vertretungsberechtigten Vorstand.
     
  2. Der Vorstand wird einmal in 5 Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Wahl von Nachfolgern.
    Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlungen abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung erfüllen oder aus persönlichen Gründen nicht erfüllen können.
     
    Die Mitgliederversammlung hat das Recht, für während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder entsprechende Nachfolger zu wählen.
     
  3. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 seiner Mitglieder anwesend sind.
     
  4. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich und nachweisfähig festzuhalten.
     
  5. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder erhalten für die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstandenen Aufwendungen eine pauschale Entschädigung.
     
    Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
     
    Die Beträge für die Aufwandsentschädigung können im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe geändert und durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
     
    Büromaterial, Postwertzeichen, etc. werden gegen Rechnung bzw. Kassenbeleg erstattet.
     
  6. Aufgaben des Vorstandes:
    a) Aufnahme von Mitgliedern,
    b) laufende Geschäftsführung,
    c) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchführung ihrer Beschlüsse,
    d)Verwaltung und Sicherung der Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen,
    e) Ausschluss von Mitgliedern,

§9 Schlichtungsverfahren

  1. Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung und dem Kleingartennutzungsvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren durch den Vorstand unter Hinzuziehung der Schiedskommission zu führen.
    Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Kreisverbandes zu führen.
     
  2. Die Schiedskommission ist durch die Mitgliederversammlung in einer Stärke von 2-3 Mitgliedern zu wählen. Mitglieder der Schiedskommission dürfen nicht dem Vorstand angehören.
     
  3. Die Schiedskommission überprüft die ihr übergebenen Streitigkeitsfälle und ihre rechtliche Grundlage und schlägt dem Vorstand eine Entscheidung für das Schlichtungsverfahren vor.
     
  4. Werden Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingartennutzungsvertrag nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.

§10 Revision

  1. Der/die Revisor/in ist als Kontrollorgan durch die Mitgliederversammlung im gleichen Turnus wie der Vorstand zu wählen.
     
  2. Der/die Revisor/in darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
     
  3. Der/die Revisor/in unterliegt keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
     
  4. Der/die Revisor/in hat das Recht:
    a) an allen Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen,
    b) ständige Kontrolle der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen.
     
  5. Der/die Revisor/in hat die Pflicht:
    a) nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und des Belegwesens durchzuführen.
    b) nach Abschluss der Prüfungen das Ergebnis in Form eines schriftlichen Berichtes an den Vorstand zu übergeben.
    c) die Mitgliederversammlung in einem Tätigkeitsbericht mit den Ergebnissen ihrer Prüfungen bekanntzumachen.

§11 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst wurde.
     
  2. Im Falle der Auflösung ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen der Mitglieder, gemäß §2 (4) zu verwenden.
    Vergegenständlichtes Vermögen ist nach zweckentsprechender Veräußerung unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens im Verantwortungsbereich des Kreisverbandes einzusetzen.
     
  3. Das Protokoll über die Auflösung ist dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher, Protokollbücher etc.) an den Kreisvorstand zur Aufbewahrung zu übergeben.

§12 Finanzielle Mittel

  1. Der Verein finanziert sich aus:
    a) Beiträgen der Mitglieder,
    b) Einnahmen aus Verwaltungs- und Handelstätigkeit,
    c) Zuwendungen, Spenden und Stiftungen.
     
  2. Beiträge werden durch Beschluss des Vorstandes festgelegt, wobei der durch den Vorstand des Kreisverbandes festgelegte Betrag an ihn abführungspflichtig ist.
     
  3. Umlagen bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§13 Verwaltung der finanziellen Mittel

  1. Die finanziellen Mittel werden durch den Kassierer verwaltet.
    Durch den Kassierer ist ein Kassenbuch oder eine gleichwertige Unterlage mit den erforderlichen Belegen zu führen.
    Er verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins.
     
  2. Auszahlungen bedürfen der Anweisung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
     
  3. Der gesamte Zahlungsverkehr ist über das Vereinskonto bei dem kontoführenden Kreditinstitut abzuwickeln. Bargeldzahlungen sind unzulässig.

§14 Haftungsbeschränkung

  1. Die Haftung des Vereins und seiner Organe ist im Innenverhältnis beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§15 Beschluss der geänderten Satzung

  1. Die geänderte Satzung wurde am 21.09.2011 auf der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Görlitz, 21.09.2011

Stichwortliste: Görlitz, Kassierer, Kleingartenverein, Pflaumenallee West, Satzung, Sparte, Verein, Vorstand

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